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Gesetz zur Übermittlung der Sofortmeldung

In allen Branchen und Geschäftsbereichen in denen ein erhöhtes Risiko vor Schwarzarbeit besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sofortmeldung zu erstellen. Diese muss übermittelt worden sein, bevor der Arbeitnehmer überhaupt angefangen hat zu arbeiten und die Anmeldung an die Sozialversicherungen gemacht wird. Dies bezieht sich in den Betrieben auf alle Mitarbeiter! Sollte die Sofortmeldung verspätet oder gar nicht übermittelt worden sein, drohen bei einer Zollinspektion hohe Geldstrafen!

 

Folgende sind zur Übermittlung der Sofortmeldung verpflichtet:

  • Baugewerbe

  • Gastgewerbe

  • Unternehmen im touristischen Sektor

  • Unternehmen mit Personen- und Güterbeförderung/Speditionen

  • Unternehmen in der Forstwirtschaft

  • Unternehmen mit Gebäudereinigungsdienstleistungen

  • Unternehmen, die am Aufbau und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligt sind

  • Unternehmen in der Fleischwirtschaft

  • Prostitutionsindustrie

  • Unternehmen mit Unterhaltungsdienstleistungen

  • Schutz-/Sicherheitsfirmen


Der Rentenbund speichert die übermittelten Daten in einer Zentraldatenbank. So können Inspektoren z. B. bei einer Zollinspektion nachvollziehen, ob alle anwesenden Arbeiter angemeldet sind oder ob für diese eine Sofortmeldung übermittelt wurde. Frühere Ausreden, die angetroffene Person wäre neu und man wäre im Anmeldungsprozess sind somit überfällig und aufgrund der Sofortmeldung nicht mehr möglich.


Eine vergessene Sofortmeldung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und somit drohen in dem Fall Geldstrafen in Höhen von bis zu 25.000 €!

Außerdem sind für den nicht angemeldeten Zeitraum die Angestellten nicht versichert, was bei Unfällen problematisch werden und zu einer schlechteren Gesundheitsversorgung führen kann.




Titelbild KI-generiert

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